Der Bund erleichtert vorläufig Aufgenommenen den Wechsel des Wohnsitzes

Veröffentlicht: Mittwoch, 1. Mai 2024, 11:40

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Künftig wird es für vorläufig aufgenommene Personen in der Schweiz einfacher sein, ihren Wohnsitz in einen anderen Kanton zu verlegen, wenn sie dort arbeiten. Zudem hebt der Bund die Bewilligungspflicht für eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit für Personen mit einer Härtefallbewilligung auf.

Die entsprechenden Gesetzes- und Verordnungsänderungen werden am 1. Juni in Kraft treten. Dies hat der Bundesrat am Mittwoch bekannt gegeben. Laut dem Bund muss präzisiert werden, dass es Personen, die vorübergehend in der Schweiz aufgenommen werden, nicht zugemutet werden kann, in ihrem Wohnkanton zu bleiben.

Laut der Mitteilung ist dies der Fall, wenn der Arbeitsweg mehr als 90 Minuten dauert, der Arbeitsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nur schwer erreichbar ist oder wenn die Arbeit kurzfristig ausgeführt werden muss.

Eine weitere Änderung ab 1. Juni ist, dass die Meldepflicht für eine Erwerbstätigkeit für vorläufig Aufgenommene, Flüchtlinge und Staatenlose entfällt, wenn diese der beruflichen Eingliederung oder Wiedereingliederung dient und der monatliche Bruttolohn 600 Franken nicht übersteigt.

Personen, die an einem Programm zur Vorbereitung auf eine berufliche Grundausbildung teilnehmen, sind in der Regel von der Meldepflicht befreit.

Freizügigkeit für Personen mit Schutzstatus E

Mit den Gesetzes- und Verordnungsänderungen setzt der Bundesrat einen Parlamentsauftrag von Ende 2021 um. Die von den eidgenössischen Räten verabschiedete Revision des Ausländer- und Integrationsgesetzes beinhaltete laut Regierung auch Reisebeschränkungen im Ausland für vorläufig Aufgenommene, Asylsuchende und Personen mit S-Schutzstatus.

Der Bundesrat beschloss, diesen Teil des parlamentarischen Auftrags in einem zweiten Schritt umzusetzen. Er beauftragte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, eine Botschaft zur Schaffung einer Sonderregelung für Personen mit Schutzstatus S aus der Ukraine auszuarbeiten.

Grund dafür ist die erstmalige Aktivierung des Schutzstatus S durch den Bundesrat am 11. März 2022 und der gleichzeitige Entscheid, die Reisefreiheit für Flüchtlinge aus der Ukraine zu gewähren.

©Keystone/SDA

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