Sa, 19. Aug. 2023
Personen, die in ihrem eigenen Unternehmen beschäftigt sind, und ihre mitarbeitenden Ehegatten sollen künftig besser vor Arbeitslosigkeit geschützt werden.
Dies ist die Meinung der Mehrheit der beiden zuständigen parlamentarischen Kommissionen. Die Nationalratskommission hat nun einen Verordnungsentwurf verabschiedet.
Nach derzeitiger Rechtslage sind arbeitgeberähnliche Personen und ihre mitarbeitenden Ehegatten als Erwerbstätige arbeitslosenversicherungspflichtig. Gleichzeitig haben sie heute erst dann Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn die arbeitgeberähnliche Stellung endgültig aufgegeben wird.
Dies kann der Fall sein, wenn die betreffende Person als Vorstandsmitglied zurückgetreten ist, die Anteile verkauft wurden, das Unternehmen verkauft wird oder wenn es sich in Liquidation befindet und das Liquidationsverfahren abgeschlossen ist. Bis dahin bleibt ein Anspruch verwehrt.
Das soll sich nun ändern. Der Zürcher FDP-Nationalrat Andri Silberschmidt hat mit seiner parlamentarischen Initiative die Mehrheit der beiden zuständigen Parlamentskommissionen überzeugt. Diese soll Unternehmern - insbesondere KMU -, die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung zahlen, einen einfacheren und schnelleren Zugang zur Arbeitslosenunterstützung ermöglichen.
Konkret sollten sie nach einer Wartezeit von zwanzig Tagen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, sofern sie mindestens zwei Jahre in dem betreffenden Unternehmen gearbeitet haben, nicht mehr beschäftigt sind und nicht dem Vorstand angehören.
Verschiedene Minderheiten in der Kommission forderten strengere Kriterien, eine längere Wartezeit oder eine Anrechnung von Gewinnzahlungen auf die Beteiligung am Unternehmen während des Bezugs von Arbeitslosengeld.
Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) hat ihren Vorentwurf zur Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes mit 18 zu 6 Stimmen bei einer Enthaltung verabschiedet, wie die Parlamentsdienste am Freitag mitteilten. Die Vernehmlassungsteilnehmer sollen sich auch zu einer zweiten Variante äussern, wonach Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben, von der Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung befreit werden sollen.
Keystone/SDA©